I. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – keine Geltung der VOB/B
1. Spörrer Kompressoren (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) erbringt Werkleistungen (§ 631 BGB) – insbesondere Wartungs- oder Reparaturleistungen – ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Werkverträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf deren Einbeziehung bedarf. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Werkleistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt. Widerspricht der Auftraggeber der Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht unverzüglich nach Zugang der auf deren Geltung hinweisenden Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführung der Werkleistung, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als in den jeweiligen Vertrag einbezogen.
3. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, findet keine Anwendung.
II. Angebot – Umfang der Werkleistungsverpflichtung
1. Angebote des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sind unverbindlich. Allein die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als bindendes Angebot auf Abschluss eines Werkvertrages. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der geschuldeten Werkleistung.
2. Der Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. bei vorbehaltsloser Erbringung der Werkleistung ohne vorherige Erstellung einer Auftragsbestätigung aus dem Inhalt des schriftlichen Angebots des Auftraggebers unter ergänzender Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie nachrangig hierzu der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Auftrag mündlich oder fernmündlich erteilt, so kann der Auftragnehmer ihn mündlich oder fernmündlich entgegennehmen. Für Irrtümer infolge mangelhafter Verständigung oder Hörfehler haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu verschulden hat; vom Auftraggeber verschuldete Irrtümer gehen zu seinen Lasten.
3. Änderungen oder Nebenabreden zum Vertrag und die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, das Schriftformerfordernis wird ausschließlich durch Brief oder durch Telefax gewahrt.
4. Erklärungen von Vertretern des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, welche auf einen Vertragsabschluss, eine vertragliche Nebenabrede oder eine Änderung des Vertrages gerichtet sind, berechtigen und verpflichten den Auftragnehmer nur dann, wenn die entsprechende Vereinbarung durch den Auftragnehmer schriftlich genehmigt wurde. Abs. 1 gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertreter/den Vertretern um Prokuristen oder Geschäftsführer des Auftragnehmers in vertretungsberechtigter Anzahl handelt.
5. Wird ein beim Auftragnehmer eingegangenes Angebot (Ziffer 1.) nicht innerhalb von vier Wochen nach seinem Eingang vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt oder durch vorbehaltlose Ausführung der Werkleistung angenommen, so ist der Auftraggeber zur Rücknahme seines Angebotes berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer aus dem Nichtzustandekommen des Vertrages Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gemäß vertraglicher Vereinbarungen bei der Durchführung des Werkvertrags zu verwendenden Ersatzteile, Materialien und Werkstoffe ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zu ändern, sofern die Änderung zu keiner erheblichen Änderung des zu erstellenden Werkes führt und soweit die Änderung für den Auftraggeber nach dem für den Auftragnehmer erkennbaren Verwendungszweck des Werkes zumutbar ist.
7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche ihm zustehenden Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden und sind auf Verlagen des Auftragnehmers an diesen kostenlos zurückzusenden.
III. Preise – Spezialwerkzeug – Kostenvoranschläge – Zahlung
1. Der Auftragnehmer berechnet für jede angefallene Arbeitsstunde den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stundensatz gemäß der jeweils gültigen Preisliste (Berechnungssätze für Kundendienstarbeiten) des Auftragnehmers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Als Arbeitsstunde gilt eine Zeitstunde. Angebrochene Arbeitsstunden werden im Viertelstundentakt berechnet; dabei wird jede angebrochene Viertelstunde voll berechnet.
3. Als Arbeitsstunde im Sinne von Ziff. 1. gelten Rüstzeiten, die auf eine An- und Abreise entfallene Fahrtzeit sowie die auf die Erbringung der Werkleistung entfallende Arbeitszeit. Für die Berechnung der Fahrtzeit ist der Standort des Monteurs maßgebend. Im Falle einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerung der Werkleistung sind etwaige aus der Verzögerung resultierenden Stillstand- und Wartezeiten als zu vergütende Arbeitszeit zu qualifizieren.
4. Neben der Berechnung der anfallenden Arbeitsstunden ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, dem Auftraggeber entstehende Fahrtkosten (insbesondere Kfz-Betriebskosten), Kosten für Auslösung, sowie etwaige anfallende Übernachtungskosten der Angestellten, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers weiter zu belasten; dies auch dann, wenn die Werkleistung aufgrund eines vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden und für den Auftragnehmer bzw. für dessen Erfüllungsgehilfen vor Anreise nicht vorhersehbaren Umstandes an dem betreffenden Tag nicht bzw. nicht vollständig erbracht werden kann.
5. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, einen anfallenden Personalkostenmehraufwand wegen notwendig werdender Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeit dem Auftraggeber weiter zu belasten, sofern sich die Notwendigkeit für Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeiten nicht aus einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Erbringung der Werkleistung ergibt. Als Wochenendarbeiten gelten an Sonnabenden, Sonntagen und an bundeseinheitlich oder im Bundesland der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Feiertagen ausgeführte Arbeiten.
6. Der Aufragnehmer erstellt für die einzelnen Arbeitstage Aufstellungen über die angefallenen Arbeitsstunden (Ziff. 3.). Die Stundenaufstellungen werden dem Auftraggeber spätestens nach Abschluss des Arbeitsauftrages zur Prüfung vorgelegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Stundenaufstellungen unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen. Ein dem Auftraggeber zur Prüfung überlassener Stundenbeleg gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen (Sonnabende gelten in diesem Zusammenhang abweichend von Ziff. 5. als Werktag) seit Zugang des Stundenbelegs hiergegen schriftlich Einwendungen geltend macht.
7. Verwendet der Auftragnehmer bei der Erbringung der Werkleistung Ersatzteile, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche aus der Bestellung benötigter Ersatzteile resultierenden Kosten dem Auftraggeber weiter zu berechnen.
8. Wird im Rahmen der Vertragsabwicklung eine Sache des Auftraggebers an den Auftragnehmer versendet und/oder nach Erbringung der Werkleistung wieder vom Auftragnehmer an den Auftraggeber versendet, erfolgt die Versendung jeweils auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Bei einer Versendung durch den Auftragnehmer bleibt die Wahl der Versandart dem Auftragnehmer vorbehalten. Verpackungsmaterialien werden vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen.
9. Können die vorzunehmenden Arbeiten von dem entsandten Monteur nicht ausgeführt werden, weil dazu Spezialwerkzeuge und Ersatzteile erforderlich sind und dieser Umstand dem Auftragnehmer nicht bekannt war, so werden die durch die vergebliche Reise entstandenen Kosten zu den normalen Sätzen des Auftragnehmers dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Spezialwerkzeugs entstehenden Aufwendungen dem Auftraggeber weiter zu berechnen, er ist jedoch nicht zur Beschaffung des Spezialwerkzeugs verpflichtet.
10. Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvorschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
11. Die vom Auftragnehmer übersandten Rechnungen sind am 10., dem Tag der Rechnungserstellung (Rechnungsdatum) nachfolgenden Kalendertag ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden durch den Auftragnehmer nach Abnahme der Werkleistung (Ziff. V.) erstellt und dem Auftraggeber übersandt.
12. Zahlt der Auftraggeber den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der Frist gemäß Ziff. 11., ist der Auftragnehmer ab dem 11., dem Tag der Rechnungserstellung (Rechnungsdatum) nachfolgenden Kalendertag zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe der im Verzugszeitpunkt banküblichen Kontokorrent-Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, berechtig.
IV. Leistungszeit – Leistungsverzug des Auftragnehmers
1. Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über den Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart wird, dass der Zeitpunkt verbindlich ist.
2. Die Einhaltung von als verbindlich vereinbarten Fertigstellungsterminen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Ist eine Vorauszahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung durch den Auftragnehmer seitens des Auftraggebers Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder beizustellende Teile zu beschaffen, Hilfsmittel und/oder Hilfskräfte zu stellen oder die Einzelheiten der Ausführung noch klarzustellen, beginnt die Leitungszeit erst, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Eine notwendige Mitwirkung des Auftraggebers i.S.v. Satz 2 erfolgt auf dessen Kosten und Gefahr.
3. Der Auftragnehmer gerät erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle vom Vorlieferanten des Auftragnehmers sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, Krieg, Embargo, Epidemien, ist der Auftragnehmer – soweit dieser durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch der Fertigstellungstermin um mehr als 3 Monate verzögert, ist sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen ausstehenden Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Werden im Rahmen der Erbringung der Werkleistung Altteile ausgebaut und durch Neuteile ersetzt, erwirbt der Auftragnehmer an den ausgebauten Altteilen das Eigentum, wenn der Auftraggeber nach entsprechender Aufforderung nicht unverzüglich, auch ohne eine derartige Aufforderung nicht spätestens bei Abnahme des Werkes die Herausgabe der ausgebauten Altteile verlangt. Sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, übernimmt der Auftragnehmer im Falle des Herausgabeverlangens keine Haftung für die ausgebauten Altteile – insbesondere nicht für Beschädigung oder Verlust -, sofern dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
5. Wird bei dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserfüllung ein Ölwechsel vorgenommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das entnommene Öl unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, damit eine Umweltverschmutzung vermieden wird.
V. Abnahme der Werkleistung
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Werkleistung des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Die Abnahme erfolgt durch rügelose Empfangnahme des Werkes. Eine rügelose Empfangnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber die erbrachte Werkleistung nicht binnen 14 Tagen nach Vollendung der Werkleistung und gegebenenfalls Übergabe oder Ablieferung des Werkes als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Eine Rüge muss schriftlich (Brief oder Telefax) erfolgen.
VI. Mängelrechte des Auftraggebers
1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel des Werkes nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Werklohns zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt. Soweit der Auftraggeber wegen Mängel des Werkes einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers nach Maßgabe der Ziffern VIII. und IX. beschränkt.
2. Das Recht des Auftraggebers auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, soweit sich das Werk zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befindet. Der Auftraggeber ist in diesem Fall auf sein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag beschränkt.
3. Beruht der Mangel auf einem durch den Auftragnehmer von einem Vorlieferanten bezogenen Ersatzteil, tritt der Auftragnehmer die ihm gegenüber dem Vorlieferanten zustehenden Haftungsansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in Fällen des Satz 1 nur insoweit wie eine Inanspruchnahme des Vorlieferanten durch den Auftraggeber aus den abgetretenen Haftungsansprüchen erfolglos bleibt (subsidiäre Haftung). Der Auftraggeber muss seinerseits das ihm zumutbare getan habe, um die abgetretenen Haftungsansprüche außergerichtlich gegenüber dem Vorlieferanten unverzüglich geltend zu machen, bevor er den Auftragnehmer direkt in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sämtliche für die Geltendmachung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Nicht zumutbar ist ein Vorgehen gegen den Vorlieferanten insbesondere dann, wenn der Vorlieferant zur Erfüllung der abgetretenen Ansprüche ernsthaft und endgültig nicht bereit, wirtschaftlich nicht in der Lage (z.B. bei Insolvenz) oder nicht greifbar ist oder soweit die abgetretenen Haftungsansprüche hinter dem Haftungsumfang zurück bleiben, welcher im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt; soweit ein Vorgehen gegen den Vorlieferanten nicht zumutbar ist, kann sich der Auftraggeber direkt an den Lieferer wenden. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht darauf verwiesen, die abgetretenen Haftungsansprüche zunächst erfolglos gerichtlich geltend zu machen, bevor er gegen den Auftragnehmer selbst vorgehen kann. Geht der Auftraggeber direkt gegen den Auftragnehmer vor, tritt der Auftraggeber die gemäß Satz 1 abgetretenen Haftungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Auftragnehmer zurück, welcher die Rückabtretung annimmt.
4. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber im Falle einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung des Werks, einer fehlerhaften Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung des Werkes, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer und ohne vorheriger Genehmigung des Auftragnehmers vollzogener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter nicht zu.
VII. Geheimhaltungsverpflichtung
Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung zu verwenden, sofern die vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse nicht bereits ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt geworden sind.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – erfolgt nur, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) vom Auftragnehmer oder einem Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden
oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend von Ziff. VIII. 1. a) haftet der Auftragnehmer für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, welche dem Auftraggeber durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Mangel des geschuldeten Werkes darstellt.
2. Haftet der Auftragnehmer gemäß Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Auftraggebers und für nicht vorhersebare mittelbar Folgeschäden, wie insbesondere Mangelfolgeschäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkung gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers gehören. Die Begrenzung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden gilt ebenfalls für eine vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch Mitarbeiter oder Beauftrage, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers gehören.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Ziffer VIII. 1. und 2.) gelten nicht, soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.
4. Fehlt dem hergestellten Werk eine garantierte Eigenschaft, haftet der Auftragnehmer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der eingeräumten Garantie war.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern VIII. 1. bis 4. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII. 1. bis 5. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
IX. Verjährung
1. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln des Werkes – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Werkes, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. bis 5. etwas anderes ergibt.
2. Die in Ziffer IX. 1. getroffene Bestimmung gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Ziff. IX. 1. gilt ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer Mängel am hergestellten Werk arglistig verschwiegen oder der Auftragnehmer eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
4. Die Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
5. In den Fällen der Ziffer IX. 2. bis 4. Gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, Klagen gegen den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.